Die Baubewilligung wiederum wurde gleichzeitig mit dem Einwendungsentscheid am 17. April 2018 an die Parteien versandt (vgl. Art. 152 Abs. 3 Ziff. 1 PBG) und ist den Beschwerdeführern formell im Rahmen des Einwendungsverfahrens am 18. bzw. 19. April 2018 zugegangen (vgl. BF1-A, Ziff. 2 S. 3). Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass auch die Beilagen zugestellt wurden. Andernfalls wäre wie bereits erwähnt in einer solchen Situation von der rechtsanwaltlich vertretenen Partei gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu erwarten gewesen (vgl. Urteil des BGer 2C_143/2014 E. 3.3), dass sie die fehlenden Dokumente umgehend einverlangt.