Ergänzend ist zu erwähnen, dass die drei angeblich fehlenden Dokumente der Fachstellen (Kantonaler Gesamtbewilligungsentscheid und kantonale Gesamtstellungnahme vom 29. November 2016 sowie die Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 18. Mai 2017) im Baubewilligungsentscheid vom 16. April 2018 (BF1-A-1) nicht nur als Beilage aufgeführt (vgl. S. 12), sondern in Ziff. 2.1 und 2.2 (S. 6) auch explizit als integrierte Bestandteile der Baubewilligung bezeichnet wurden (vgl. Ziff. 2.1 und 2.2 S. 6). Die Baubewilligung wiederum wurde gleichzeitig mit dem Einwendungsentscheid am 17. April 2018 an die Parteien versandt (vgl. Art. 152 Abs. 3 Ziff.