6.2.4 Auf die Rüge der mangelhaften Eröffnung der Baubewilligung wurde bereits unter dem Titel "Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz" (E. 5.3.3) eingegangen. Darauf wird - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – grundsätzlich verwiesen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die drei angeblich fehlenden Dokumente der Fachstellen (Kantonaler Gesamtbewilligungsentscheid und kantonale Gesamtstellungnahme vom 29. November 2016 sowie die Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 18. Mai 2017) im Baubewilligungsentscheid vom 16. April 2018 (BF1-A-1) nicht nur als Beilage aufgeführt (vgl. S. 12), sondern in Ziff.