Dazu konnten sich die Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens frei und umfassend äussern. Zudem wöge eine allfällige Gehörsverletzung ohnehin nicht derart schwer, dass sie mit nachfolgendem Beschwerdeverfahren nicht als geheilt zu betrachten wäre. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer weder einen konkreten Rechtsnachteil noch setzen sie sich substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 2.5.4 und 2.9.4.1) auseinander (vgl. auch vorinstanzliche E. 2.9.4.1).