Daran vermag auch die mit Replik neu vorgetragene Behauptung, wonach das Schreiben vom 2. März 2018 den Beschwerdeführern auch im Rahmen des im August 2019 gewährten rechtlichen Gehörs nicht zugänglich gewesen sei, nichts zu ändern. Kommt hinzu, dass das Schreiben nichts Wesentliches enthält, was nicht auch der Baubewilligung und dem Einwendungsentscheid zu entnehmen wäre (vgl. BF1-A-1, lit. b S. 3 und BF1-A-2, Ziff. 5.4.1). Dazu konnten sich die Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens frei und umfassend äussern.