der Baubewilligung und den massgeblichen kantonalen Bewilligungen (und Stellungnahmen) koordiniert eröffnet (vgl. Art. 25a RPG, Art. 7 Abs. 2 und Art. 152 Abs. 3 PBG; BF1-A-1, S. 12). Ein Anspruch auf vorgängige Einsichtnahme bestand hingegen nicht. Die Stellungnahmen der kantonalen Fachbehörden war nicht Gegenstand des Auflageverfahrens. Der Vorwurf der Beschwerdeführer betreffend die faktische Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit ins Leere. Daran vermag auch die mit Replik neu vorgetragene Behauptung, wonach das Schreiben vom 2. März 2018 den Beschwerdeführern auch im Rahmen des im August 2019 gewährten rechtlichen Gehörs nicht zugänglich gewesen sei, nichts zu ändern.