6.2.3 Allerdings bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführer als Einwender auch von allen Akten Kenntnis bekommen haben, die der Behörde als Entscheidungsgrundlagen dienten. Die Beschwerdeführer machen wie bereits erwähnt geltend, die Baubewilligungsbehörde habe nach Wiederaufnahme des Verfahrens noch eine Stellungnahme bei der Baudirektion eingeholt. Diese Stellungnahme vom 2. März 2018 sei ihnen (vor oder mit Protokoll) nicht zur Kenntnis gebracht worden. Hierbei handelt es sich um das Aktenstück VI1-C-2, welches der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. November 2018 als "BG Beleg 2" eingereicht wurde (vgl. E. 5.3.4 oben).