Eine nochmalige Konsultation der Einwender war weder gesetzlich vorgesehen noch war dies unter den gegebenen Umständen zwingend erforderlich. Insoweit liegt daher keine Verletzung von Treu und Glauben und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz hat die Nichtigkeit mithin zu Recht abgelehnt.