Die Beschwerdeführer bestreiten denn auch nicht, dass sie über die Sistierung und deren Befristung im Bilde waren. Spätestens mit dem Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 23. Januar 2018 über die Sistierungsverfügung musste die Baubewilligungsbehörde das Verfahren schliesslich wiederaufnehmen. Darüber bedurfte es jedoch keiner besonderen Mitteilung an die Beschwerdeführer. Diese konnten bereits anlässlich der Einwendungsverhandlung frei und umfassend zum strittigen Bauprojekt Stellung nehmen. Eine nochmalige Konsultation der Einwender war weder gesetzlich vorgesehen noch war dies unter den gegebenen Umständen zwingend erforderlich.