Entscheid rechnen. Daran änderte auch die am … eingereichte Planungsinitiative sowie die vom Gemeindepräsident am 11. Juli 2017 auf den 22. November 2017 terminierte Sistierung des Baubewilligungsverfahrens nichts (BF1-A-2 und BF1-A-6, Dispositiv-Ziffer 1a). Mit dieser Verfügung wurde gegenüber den Beschwerdeführern keine Vertrauensgrundlage begründet. Vielmehr mussten sie davon ausgehen, dass das Verfahren nach dem Ablauf der Sistierungsfrist weitergeführt wird. Die Beschwerdeführer bestreiten denn auch nicht, dass sie über die Sistierung und deren Befristung im Bilde waren.