Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, N. 8.64). Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführer et al. innerhalb der Auflagefrist am 18. Juli 2016 beim zuständigen Gemeinderat eine Einwendung gegen das hier strittige Bauprojekt eingereicht haben und am 21. März 2017 eine Einwendungsverhandlung stattfand. Eine Einigung konnte bekanntermassen nicht erzielt werden und der Gemeinderat musste gestützt auf Art. 152 Abs. 2 PBG über die Einwendung entscheiden. Die Beschwerdeführer mussten mithin nach der Einigungsverhandlung jederzeit mit einem 21 I 48