NG 111], Art. 39 ff. VRG). Der Gehörsanspruch ist – wie bereits oben erwähnt – sehr vielfältig und weist mehrere Teilgehalte, wie etwa das Recht auf persönliche Teilnahme am Verfahren, das Recht auf Mitwirkung bei der Beweiserhebung und das Recht auf Akteneinsicht, auf (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1001 ff.). In diesem Sinne stellt das Einwendungsverfahren kein eigentliches Rechtsmittel dar, sondern bildet ein nachbarschaftliches Mitwirkungsrecht mit niederschwelliger Förmlichkeit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs auf nichtstreitiger Ebene (vgl. DANIELA THURNHERR, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, N. 8.64).