6.2.2 Zur Verdeutlichung sei ergänzt, dass während der Auflagefrist eines Baugesuchs gestützt auf Art. 147 PBG und Art. 60a VRG beim Gemeinderat Einwendung erhoben werden kann. Erhebt eine legitimierte Person innert Frist Einwendung gegen ein Baugesuch, so ist sie fortan Partei im Einwendungsverfahren und hat als solche ebenso wie die Baugesuchsteller Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 5 und Art. 9 BV). Dazu gehört auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 Verfassung des Kantons Nidwalden [KV; NG 111], Art.