rechtlichen Gehörs im Einwendungsverfahren jedenfalls im Beschwerdeverfahren als geheilt zu betrachten wäre. Es seien weder Zuständigkeits- noch Verfahrensvorschriften verletzt worden, weshalb die Baubewilligung nicht nichtig sei (vgl. E. 2.5.4.1 ff.). Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen kann uneingeschränkt verwiesen werden (vgl. Art. 56 Abs. 3 VRG), zumal die Beschwerdeführer in diesem Punkt keine Argumente vorbringen, die nicht bereits von der Vorinstanz entkräftet worden wären.