nach der Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens keine Verpflichtung bestanden habe, die damaligen Einwender nochmals zur Stellungnahme einzuladen. Diese hätten im Rahmen des Einwendungsverfahrens rechtsgenüglich Einsicht in die baubewilligungsrelevanten Akten gehabt. Der kantonale Gesamtbewilligungsentscheid vom 26. November 2016 und die Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 18. Mai 2017 seien den Beschwerdeführern bzw. den früheren Einwendern zusammen mit der Eröffnung der angefochtenen Baubewilligung rechtmässig zugestellt worden. Zusätzliche Akten (VI-C-3) hätten die Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhalten, womit selbst eine allfällige Verletzung des