sen werden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Sodann ist die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen mit einlässlicher Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführer nach Ablauf der Sistierungsfrist von der Weiterführung des Verfahrens ausgehen mussten und für die Baubewilligungsbehörde 20 I 48