6.2.1 Zur Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens nach der Sistierungsverfügung vom 11. Juli 2017 (VI1-C-3-12) hat bereits die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Erwägung 2.5 (insbesondere E. 2.5.2 und 2.5.4.1) umfassend Stellung genommen. Dabei hat sie die Bestimmungen über das Einwendungs- und Baubewilligungsverfahren (Art. 60a VRG, Art. 147 und Art. 152 PBG) zutreffend dargelegt. Ebenso hat sie mit Verweis auf die Lehre korrekte Ausführungen zur Nichtigkeit eines Entscheids und zum Vertrauensschutz gemacht (vgl. HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 958 ff. und N. 631 f.). Darauf kann vollumfänglich verwie-