Der Entscheid über die Baubewilligung sei als nichtig zu qualifizieren. Die Nichtigkeit eines Entscheides sei von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren habe dann auch keine Heilung stattgefunden, werde doch dieser Eröffnungsfehler im angefochtenen Entscheid gar nicht behandelt. Anstatt die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör gleich ein zweites Mal verletzt.