Das Raumplanungsgesetz (RPG) verpflichte die verantwortlichen Behörden ausdrücklich zu einer gemeinsamen oder zumindest gleichzeitigen Eröffnung der verschiedenen Entscheide des Baubewilligungsverfahrens (Botschaft zu einer Revision des RPG, BBl 1994 III 1088). Der Kanton Nidwalden habe diese Vorgabe in Art. 152 Abs. 3 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz [PBG]; NG 611.1) umgesetzt. Den Einsprechern sei ein offenkundiger Rechtsnachteil zugefügt worden. Dieser schwerwiegende Formfehler könne nicht geheilt werden. Der Entscheid über die Baubewilligung sei als nichtig zu qualifizieren.