Die Weiterführung eines Verfahrens ohne jegliche Beteiligung oder Information von Verfahrensbeteiligten widerspreche in grundlegender Weise dem Verfahrensrecht und führe zur Unwirksamkeit des Entscheids über die Baubewilligung. Darüber hinaus habe es die Baubewilligungsbehörde unterlassen, den kantonalen Gesamtbewilligungsentscheid vom 29. November 2016, die kantonale Gesamtstellungnahme vom 29. November 2016 sowie die Ausnahmebewilligung vom 18. Mai 2017 rechtskonform gegenüber 19 I 48