Dieses Schreiben der Baudirektion vom 2. März 2018 sei den Einsprechern nicht zur Kenntnis gebracht worden. Erst im Beschwerdeverfahren hätten sie davon erfahren. Es habe sich auch gezeigt, dass sich das Schreiben nicht bei den Akten befinde, was zumindest ein Indiz für die Unvollständigkeit der Verfahrensakten sei. Die Vorinstanz sei auch über diese Einwendung ohne jede Begründung hinweggegangen. Dabei habe sie die Baubewilligung bezüglich die vermeintliche Zonenkonformität (fälschlicherweise) ohne weitere Begründung ausschliesslich auf dieses Dokument abgestützt.