Das Baubewilligungsverfahren sei nur mit der Baugesuchstellerin weitergeführt worden, wodurch sie zu weiteren Vorbringen und Akten nicht hätten Stellung nehmen können. Die Beschwerdeführer hätten einzig den Endentscheid über die Baubewilligung vom 16. April 2018 erhalten. Dabei handle es sich um einen schweren Verfahrensmangel, der so grundlegend sei, dass er die Nichtigkeit der Baubewilligung zur Folge haben müsse (vgl. BF1-A, Ziff. 5-10 S. 4 ff.). Ferner habe die Baubewilligungsbehörde eine Stellungnahme zum Umweltschutzrecht bei der Baudirektion eingeholt. Dieses Schreiben der Baudirektion vom 2. März 2018 sei den Einsprechern nicht zur Kenntnis gebracht worden.