6. Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Baubewilligungsbehörde 6.1 Die Beschwerdeführer machen sodann erneut Verfahrensfehler beziehungsweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Baubewilligungsbehörde geltend. Im Wesentlichen wird vorgetragen, die Behörde habe das sistierte Baubewilligungsverfahren "hinter ihrem Rücken" weitergeführt, ohne die Beschwerdeführer darüber zu informieren. Dies verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Baubewilligungsverfahren sei nur mit der Baugesuchstellerin weitergeführt worden, wodurch sie zu weiteren Vorbringen und Akten nicht hätten Stellung nehmen können.