5.4 Aus all diesen Gründen liegt keine Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK) vor. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ausführlich begründet und die Argumente der Beschwerdeführer gehört und geprüft. Die Beschwerdeführer konnten insbesondere zu allen relevanten Dokumenten Stellung nehmen und vermochten keine konkreten Rechtsnachteile aufzuzeigen. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführer die Argumentation und Schlussfolgerungen des Regierungsrates nicht teilen, stellt indessen keine formelle Frage dar.