Die Beschwerdeführer nahmen am 20. August 2019 zu den edierten Akten Stellung (vgl. BF1-E; RR-13). Mitunter machte ihr Rechtsvertreter geltend, dass sich das Schreiben der Baudirektion vom 2. März 2018 nicht bei den Verfahrensakten befinde (vgl. BF1-E, S. 5). Dabei hat er offensichtlich verkannt, dass es sich bei besagtem Schreiben um das Aktenstück VI1-C-2 handelte, welches die Baubewilligungsbehörde der Vorinstanz bereits mit Vernehmlassung vom 15. November 2018 als "BG Beleg 2" eingereicht hatte. Dieses wurde den Beschwerdeführern am 27. November 2018 zusammen mit der Vernehmlassung zugestellt; neu nummeriert als "VI1-C-2".