Da die Unterlagen bereits bei der Vorinstanz vorhanden waren, erfolgte die Edition informell. Die Akten wurden mit der Aktennummer VI1-C-3 versehen (VI1-C-3-1 bis VI1-C-3-12). Über diesen Verfahrensschritt und die Möglichkeit zur Akteneinsicht wurden die Parteien mit Schreiben vom 23. Juli 2019 informiert (vgl. RR-11, BF1-D). Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführern die edierten Akten antragsgemäss am 31. Juli 2019 zur Einsicht zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens am 20. August 2019 (RR-12). Die Beschwerdeführer nahmen am 20. August 2019 zu den edierten Akten Stellung (vgl. BF1-E;