5.3.4 Der Vollständigkeitshalber sei festgestellt, dass die Beschwerdeführer Einblick in alle notwendigen Akten erhalten haben und sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zu allen für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen konnten. Dies gilt insbesondere auch für die nachträglich edierten Akten (vgl. RR-11) und für das Schreiben der Baudirektion vom 2. März 2018 (VI1-C-2). Konkret handelte es sich um Bauverfahrensakten, auf welche die Baubewilligungsbehörde in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2018 verwiesen hat. Da die Unterlagen bereits bei der Vorinstanz vorhanden waren, erfolgte die Edition informell.