Unter diesen Umständen musste sich die Vorinstanz nicht ausgiebig zu dieser Rüge äussern. Ob die monierten Dokumente der Baubewilligung tatsächlich beilagen, hätte zudem fast ein Jahr später wohl auch mittels Zeugeneinvernahme nicht mehr verlässlich eruiert werden können. Schliesslich sei angemerkt, dass die behauptete mangelhafte Zustellung im vorliegenden Fall ohnehin nicht zur Nichtigkeit der Baubewilligung führen würde, denn Verfahrensmängel sind in der Regel lediglich anfechtbar und führen nur bei besonderer Schwere zur Nichtigkeit des Entscheids (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 129 I 361 E. 2.1;