Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer die Beschlüsse der Baubewilligungsbehörde auch ohne weiteres sachgerecht anfechten konnten und sie zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen haben, ihnen sei aus der (behaupteten) mangelhaften Eröffnung ein Rechtsnachteil erwachsen. Die Beschwerdeführer haben sich auch nicht im Geringsten mit dem Inhalt der entsprechenden Dokumente auseinandergesetzt und konnten während der Beschwerdefrist unbeschränkt Akteneinsicht nehmen. Unter diesen Umständen musste sich die Vorinstanz nicht ausgiebig zu dieser Rüge äussern.