Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 10 Abs. 1 VRG) wäre zu erwarten gewesen, dass eine allfällige mangelhafte Eröffnung spätestens mit Eingabe der Verwaltungsbeschwerde vorgetragen wird, besonders da die Beschwerdeführer daraus auf Nichtigkeit der Baubewilligung schliessen (vgl. auch Urteil des BGer 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 134 V 306 E. 4.2). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführer die Beschlüsse der Baubewilligungsbehörde auch ohne weiteres sachgerecht anfechten konnten und sie zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen haben, ihnen sei aus der (behaupteten) mangelhaften Eröffnung ein Rechtsnachteil erwachsen.