Dies erstaunt umso mehr, da die Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten waren. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 10 Abs. 1 VRG) wäre zu erwarten gewesen, dass eine allfällige mangelhafte Eröffnung spätestens mit Eingabe der Verwaltungsbeschwerde vorgetragen wird, besonders da die Beschwerdeführer daraus auf Nichtigkeit der Baubewilligung schliessen (vgl. auch Urteil des BGer 1C_150/2012 vom 6. März 2013 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 134 V 306 E. 4.2).