Angesichts der klaren Aktenlage, welche in keiner Art und Weise auf eine nicht ordnungsgemässe Zustellung hinwies (vgl. mehr dazu E. 6.2 ff. unten), bedurfte es keiner weiteren Begründung. Eine mangelhafte Eröffnung wurde mit Verwaltungsbeschwerde vom 8. Mai 2018 (BF1-A) denn auch gar nicht gerügt. Erst im Rahmen des zweiten Rechtsschriftenwechsels erhoben die Beschwerdeführer entsprechende Vorwürfe. Dies erstaunt umso mehr, da die Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten waren.