5.3.3 Weiter lässt sich aus dem angefochtenen Entscheid herauslesen, dass sich die Vorinstanz auch hinreichend zur behaupteten mangelhaften Zustellung und Eröffnung geäussert hat. In den Erwägungen 2.5 und 2.6.3 (vgl. auch E. 2.5.4.2) hat sie festgehalten, dass der kantonale Gesamtbewilligungsentscheid vom 29. November 2016 (VI1-C-3-9) und die Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 18. Mai 2017 (VI1-C-3-10) den Beschwerdeführern mit der Eröffnung der angefochtenen Baubewilligung zugestellt worden seien. Angesichts der klaren Aktenlage, welche in keiner Art und Weise auf eine nicht ordnungsgemässe Zustellung hinwies (vgl. mehr dazu E. 6.2 ff.