Die Abweisung des Sistierungsantrags aufgrund der beschlossenen Planungszone bzw. des laufenden Umzonungsverfahrens hat die Vorinstanz im Übrigen in Erwägung 2.2. ausführlich begründet. Schliesslich hat sie sich auch mit dem Vorwurf befasst, dass die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens nach der Sistierungsverfügung den 16 I 48 Beschwerdeführern nicht mitgeteilt worden sei (vgl. vorinstanzliche Erwägungen E. 2.5, 2.6 und E. 2.6.3).