Aus der vorinstanzlichen Begründung lässt sich sodann folgern, dass die Vorinstanz eine Sistierung bis zur rechtskräftigen Vorlage des Projekts Entlastungsstrasse Z.__ West aufgrund des verfügten Rückbaurevers nicht für notwendig hält. Weitere Ausführungen zum entsprechenden Sistierungsantrag waren daher nicht erforderlich. Die Abweisung des Sistierungsantrags aufgrund der beschlossenen Planungszone bzw. des laufenden Umzonungsverfahrens hat die Vorinstanz im Übrigen in Erwägung 2.2. ausführlich begründet.