West Beachtung geschenkt. In ihrer Erwägung 2.10.3 führte die Vorinstanz dazu sinngemäss aus, dass die Verhinderung des Projekts Entlastungsstrasse Z.__ West eine unbelegte Behauptung und diese in der Baubewilligung rechtsgenüglich abgehandelt und berücksichtigt sowie mit einem Rückbaurevers gesichert worden sei. Gleichzeitig verwies sie auf die Ziffern 1.5 und 1.6 der Baubewilligung vom 16. April 2018. Demzufolge hat sie auch diesen Einwand der Beschwerdeführer gehört, geprüft und in ihrem Entscheid berücksichtigt. Aus der vorinstanzlichen Begründung lässt sich sodann folgern, dass die Vorinstanz eine Sistierung bis zur rechtskräftigen Vorlage des Projekts Entlastungsstrasse Z.__