Verweigerung rechtliches Gehör, mangelnde Begründung des Entscheids, fehlende Zonenkonformität, falsches Vorgehen des Gemeinderates, ungenügende Bemessung der Lärmwerte, mangelnde Erschliessung, Nichteinhalten der umweltschutzrechtlichen Vorgaben sowie Stellung eines Sistierungsantrags (vgl. BF1-A, BF1-C und BF1-E). Die Vorinstanz nahm auch Stellung zum Vorsorgeprinzip und zur Frage der Erschliessung, was mit den vorinstanzlichen Erwägungen 2.9, 2.10, 2.11 und 2.11.4 in fine ohne weiteres belegt wird. Ebenso hat sie dem am 5. Juli 2018 öffentlich aufgelegten Projekt Entlastungsstrasse Z.__ West Beachtung geschenkt.