5.3.2 Ausserdem ist es unzutreffend, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid lediglich den ersten und nicht auch den weiteren Schriftenwechsel abgehandelt hat. Alle wesentlichen Behauptungen oder Erkenntnisse wurden von der Vorinstanz berücksichtigt. Sodann erschöpfen sich sowohl die Replik vom 3. Januar 2019 als auch die Stellungnahme vom 20. August 2019 hauptsächlich in Wiederholungen des bereits mit Verwaltungsbeschwerde vom 8. Mai 2018 Vorgetragenen: Verweigerung