Da sich die Beschwerdeführer sodann zweifelsohne ein Bild über die Erwägungen des Regierungsrates und die Tragweite des Beschlusses machen konnten, und es ihnen offensichtlich ohne weiteres möglich war, den angefochtenen Beschluss sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK), erweist sich der allgemeine Einwand der Verletzung der Begründungspflicht als unberechtigt.