15 I 48 Hingegen war nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzte. Sie durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. E. 5.2 oben). Die Vorinstanz hat auch alle relevanten Akten beigezogen und diesen Unterlagen differenziert Beachtung geschenkt. Da sich die Beschwerdeführer sodann zweifelsohne ein Bild über die Erwägungen des Regierungsrates und die Tragweite des Beschlusses machen konnten, und es ihnen offensichtlich ohne weiteres möglich war, den angefochtenen Beschluss sachgerecht anzufechten (vgl. Art.