Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen wesentlichen Aussagen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, so etwa mit den Rügen hinsichtlich Nichtigkeit der Baubewilligung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.5), mangelnde Begründung des Entscheids (E. 2.6), fehlende Zonenkonformität (E. 2.7), Verletzung der Planungspflicht (E. 2.8), fehlerhafte Bemessung der Lärmwerte (E. 2.9), mangelnde Erschliessung (E. 2.10) sowie Umweltschutz (E. 2.11). Insbesondere hat sie unter Bezugnahme auf den UVB vom 3. Juni 2015 und das Verkehrsgutachten der I.__ AG vom 9. Dezember 2015 (nachfolgend: Verkehrsgutachten) auch die Fragen der Umweltverträglichkeit und der Erschliessung hinreichend abgehandelt.