In Erwägung 2.4 hat sie die einzelnen Rügen der Beschwerdeführer nicht nur aufgelistet, sondern ist anschliessend in den Erwägungen 2.5 bis 2.11 auch inhaltlich darauf eingetreten. Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen wesentlichen Aussagen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, so etwa mit den Rügen hinsichtlich Nichtigkeit der Baubewilligung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.5), mangelnde Begründung des Entscheids (E. 2.6), fehlende Zonenkonformität (E. 2.7), Verletzung der Planungspflicht (E. 2.8), fehlerhafte Bemessung der Lärmwerte (E. 2.9), mangelnde Erschliessung (E. 2.10) sowie Umweltschutz (E. 2.11).