5.3.1 Als Erstes ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. In Erwägung 2.4 hat sie die einzelnen Rügen der Beschwerdeführer nicht nur aufgelistet, sondern ist anschliessend in den Erwägungen 2.5 bis 2.11 auch inhaltlich darauf eingetreten.