5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Parteien in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihren Begehren angehört werden, Einblick in die Akten erhalten und zu den für die 14 I 48