Dies sei im angefochtenen Entscheid vollständig ignoriert worden. Die Vorinstanz habe sich auch nicht mit der erstmals in der Replik vorgebrachten fehlerhaften Eröffnung der Baubewilligung auseinandergesetzt, welche zur Nichtigkeit der Baubewilligung vom 16. April 2018 führe. Lediglich in einem Nebensatz habe sie erwähnt, die Beschwerdeführer hätten die fehlenden Dokumente erhalten (E. 2.5.4.2 und 2.6.3), was bestritten werde. Die Baubewilligungsbehörde habe dazu keine Beweise (z.B. Zeugen) offeriert.