Diese Verfehlung wiege schwer, da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausarbeitung der Beschwerde nicht im Besitz von vier für den Verfahrensausgang massgeblichen Dokumenten gewesen seien. Zudem habe die Vorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels darüber informiert (vgl. Schreiben vom 23. Juli 2019), dass noch weitere Akten beigezogen worden seien. Zu diesen Unterlagen, und namentlich zur Verletzung des Vorsorgeprinzips und zur mangelhaften Erschliessung, hätten die Beschwerdeführer am 20. August 2019 Stellung genommen. Dies sei im angefochtenen Entscheid vollständig ignoriert worden.