Im Wesentlichen wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe nur den ersten, nicht jedoch den weiteren Schriftenwechsel abgehandelt. Die Replik vom 3. Januar 2019 und die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 20. August 2019 seien unter Ziffer 1 (Sachverhalt) zwar aufgeführt, deren Inhalt in den Erwägungen (Ziffer 2) jedoch nicht behandelt worden. Diese Verfehlung wiege schwer, da die Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausarbeitung der Beschwerde nicht im Besitz von vier für den Verfahrensausgang massgeblichen Dokumenten gewesen seien.