5.1 Die Beschwerdeführer erheben zunächst den formellen Einwand, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde allenfalls geeignet sein könnte, eine Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 733 vom 11. November 2019 zu bewirken (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 141 V 557 E. 3; 138 I 232 E. 5.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Im Wesentlichen wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie habe nur den ersten, nicht jedoch den weiteren Schriftenwechsel abgehandelt.