Parteivorbringen. Das Verwaltungsgericht konnte daher auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten. 3.4 Da sich auch der übrige massgebliche Sachverhalt ohne weiteres aus den vorliegenden Akten und den Parteivorbringen ergibt, konnte ebenfalls auf eine Parteibefragung und auf die Einvernahme der von den Beschwerdeführern angerufenen Zeugen verzichtet werden.