Schweizerischen Verwaltungsrechtsprechung von Imboden/Rhinow, Basel 1990, Nr. 82 IV b). 3.2 Praxisgemäss wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Eine Editionsverfügung betreffend die Akten zum Umzonungsverfahren und zur Planungsinitiative war hingegen nicht notwendig; die Entscheidfindung war auch ohne diese möglich. 3.3 Sodann ergeben sich die tatsächlichen örtlichen Umstände im vorliegenden Fall mit ausreichender Deutlichkeit aus den bei den Akten liegenden Plänen, Fotografien, dem UVB vom 3. Juni 2015 und dem Verkehrsgutachten der I.__ AG vom 9. Dezember 2015 sowie aus den 12 I 48